Vermögensangelegenheiten
Konten und Zahlungen, Einnahmen und Ausgaben, Verträge und – wo nötig – die Ordnung bestehender Verbindlichkeiten.
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, soweit sie wirklich erforderlich ist, und niemals gegen den freien Willen der betroffenen Person (§ 1814 BGB). Sie bedeutet keine Entmündigung: Die betreute Person bleibt geschäftsfähig, soweit sie Bedeutung und Tragweite ihres Handelns erfassen kann.
Der Betreuer nimmt die Angelegenheiten so wahr, dass die betreute Person ihr Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach ihren eigenen Wünschen gestalten kann (§ 1821 BGB) – und arbeitet dabei unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts.
Das Betreuungsgericht ordnet ausdrücklich nur die Bereiche an, in denen tatsächlich Unterstützung nötig ist (§ 1815 BGB). Häufige Aufgabenbereiche sind:
Konten und Zahlungen, Einnahmen und Ausgaben, Verträge und – wo nötig – die Ordnung bestehender Verbindlichkeiten.
Abstimmung mit Ärzten, Kliniken und Kassen sowie Einwilligung in ärztliche Maßnahmen – schwerwiegende Eingriffe nur mit Genehmigung des Gerichts.
Fragen des gewöhnlichen Aufenthalts. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist stets an eine gesonderte gerichtliche Genehmigung gebunden.
Erhalt und Verwaltung des Wohnraums. Die Aufgabe einer Wohnung ist genehmigungspflichtig und wird nur mit Bedacht veranlasst.
Anträge auf Grundsicherung, Rente, Pflege- und Eingliederungsleistungen, Schriftverkehr mit Ämtern und Kassen, Widersprüche und Fristen.
Entgegennahme und Bearbeitung der Post – aber nur, wenn das Gericht diesen Bereich ausdrücklich angeordnet hat.
Die häufigste Frage lautet: „Was macht ein Betreuer eigentlich?" Diese Aufgaben stehen – je nach angeordnetem Aufgabenbereich – im Mittelpunkt.
Vom ersten Anstoß bis zur Bestellung, was eine Betreuung kostet und wie lange sie dauert – Schritt für Schritt erklärt.
Zum Nachlesen bei den amtlichen Quellen – die maßgeblichen Vorschriften und die offizielle Broschüre des Bundesjustizministeriums.
Abgrenzung. Eine rechtliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht bestellt und ist von der anwaltlichen Beratung und Vertretung der betreuten Person zu unterscheiden. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.